Satzung

 des Schützenvereins Sülsen von 1727

 (Stand: 27.09.2004, geändert 11.11.2005)

 

Inhalt:

 

§ 1       Name, Sitz und Zweck des Vereins. 1

§ 2       Gemeinnützigkeit1

§ 3       Mitgliedschaft2

§ 4       Erwerb der Mitgliedschaft2

§ 5       Beendigung der Mitgliedschaft3

§ 6       Rechte und Pflichten der Mitglieder3

§ 7       Organe des Vereins. 4

§ 8       Die Generalversammlung. 4

§ 9       Kassenprüfung. 5

§ 10     Der Vorstand. 5

§ 11     Wahlen und Abstimmungen. 6

§ 12     Schützenfest6

§ 13     Offizierscorps. 6

§ 14     Schützenkönig. 7

§ 15     Auflösung des Vereins. 8

§ 16     Beurkundung von Beschlüssen. 8

§ 17     Inkrafttreten. 8

 

 

 

§ 1     Name, Sitz und Zweck des Vereins

 

1.   Der Verein führt den Namen "Schützenverein Sülsen von 1727".

      Er hat seinen Sitz in Olfen.

2.   Der Schützenverein Sülsen von 1727 ist ein Zusammenschluss von Bewohnern

      und Freunden der Bauernschaft Olfen-Sülsen und Umgebung.

3.   Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Schützenbrauchtums, der

      Heimatpflege und des Schießwesens in der Bauernschaft Sülsen.

 

§ 2     Gemeinnützigkeit

 

1.   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.   Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3.   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.   Die Mitglieder des Vorstands und sonstige Beauftragte des Vereins arbeiten ehrenamtlich.

5.   Im Falle der Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins fällt das verbleibende Vereinsvermögen an die Stadt Olfen, die es unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 3     Mitgliedschaft

 

Der Verein hat aktive und passive Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.

 

§ 4     Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.   Jeder Bewohner der Bauernschaft Sülsen und Umgebung und jede sonstige Person, die der Bauernschaft Sülsen verbunden ist und das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann in der Generalversammlung den Antrag auf Aufnahme mündlich oder bei Abwesenheit schriftlich stellen.

2.   Der vorgenannte Bereich "Bauernschaft Sülsen und Umgebung" wird wie folgt abgegrenzt:
-       im Osten durch den Dortmund-Ems-Kanal (Neue Fahrt),
-       im Süden und Westen durch den Verlauf der Lippe vom Dortmund-Ems-Kanal bis zur
         Grenze Hullern / Hullerner Straße und
-       im Norden durch die K9 (Eversumer Straße) Richtung Olfen bis zum Fehlgangweg,
         vom Fehlgangweg in Richtung Südumgehung der B 235, entlang der Südumgehung bis
         zur Abzweigung B 236 (SelmerStraße) und entlang der Selmer Straße beidseitig bis zur
         Kanalbrücke des Dortmund-Ems-Kanal (Neue Fahrt).
Der Freizeitpark "Gut Eversum" und der Campingplatz "Hahnenberg" sind von dem vorgenannten Bereich ausgenommen.

3.   Außerhalb des Bereiches "Bauernschaft Sülsen und Umgebung" wohnende neuaufzunehmende Mitglieder können dem Verein nur als passive Mitglieder angehören. Diejenigen, die zwar ihren Wohnsitz außerhalb dieses Bereiches, ihr Elternhaus aber innerhalb dieser Grenzen haben, können als aktive Mitglieder aufgenommen werden.

4.   Kinder und Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können auf Antrag eines Elternteils eine beitragsfreie passive Mitgliedschaft erwerben. Nach Vollendung des 16. Lebensjahres geht diese in, eine beitragspflichtige Mitgliedschaft über.

5.   Wird dem Antrag auf Aufnahme in der Generalversammlung von einem oder mehreren Mitgliedern widersprochen, sind die Hinderungsgründe in Abwesenheit des Antragsstellers zur Diskussion zu stellen. Anschließend ist über den Antrag abzustimmen. Der Antragsteller erwirbt die Mitgliedschaft, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder für die Aufnahme gestimmt haben.

6.   Ehrenmitglieder werden alle aktiven Vereinsmitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet und mindestens 25 Jahre dem Verein angehört haben. Damit ist gleichzeitig die Befreiung von der Beitragspflicht verbunden. Sie zahlen den ½ Jahresbeitrag.
[Geändert in der Generalversammlung am 11.11.2005]
Zum Ehrenmitglied können auf Beschluss der Generalversammlung auch andere Mitglieder ernannt werden, die sich um den Schützenverein Sülsen von 1727 besondere Verdienste erworben haben.

 

§ 5     Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.   Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder durch Auflösung oder Aufhebung des Vereins.

2.   Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

3.   Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied in grober Weise gegen diese Satzung, gegen Beschlüsse der Vereinsorgane oder gegen die allgemeinen Interessen des Schützenwesens verstoßen hat. Der Ausschluss ist auch zulässig, wenn trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages oder einer Umlage um mehr als ein Jahr im Rückstand ist.
Über den Ausschluss entscheidet die Generalversammlung.

4.   Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.

 

§ 6     Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.   Die aktiven und passiven Mitglieder sind berechtigt,
-       an der Willensbildung des Vereins durch Ausübung des Antrags-, Diskussions-,
         Wahl- und Stimmrechts teilzunehmen und
-       an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Nur aktive Mitglieder können die Königswürde des Vereins erringen.

2.   Ehrenmitglieder haben die Rechte aktiver Mitglieder.

3.   Die Mitglieder sind verpflichtet,
-       die Satzung des Vereins und die Beschlüsse seiner Organe zu beachten und
-       den von der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrag und etwaige Umlagen zu bezahlen,
-       die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen und alles zu unterlassen, wodurch
         das Ansehen des Vereins geschädigt oder der Zweck des Vereins gefährdet werden
         könnten.

 

§ 7     Organe des Vereins

 

1.   Organe des Vereins sind
a) die Generalversammlung und
b) der Vorstand.

2.   Für besondere Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden.

 

§ 8     Die Generalversammlung

 

1.   Einmal jährlich treten die Mitglieder des Schützenvereins Sülsen von 1727 auf Einberufung des 1. Vorsitzenden zu einer ordentlichen Generalversammlung zusammen.
Aus besonderem Anlass kann eine außerordentliche Generalversammlung vom
1. Vorsitzenden einberufen werden.
Eine außerordentliche Generalversammlung ist vom 1. Vorsitzenden innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn mindestens 20 Mitglieder einen entsprechenden schriftlichen Antrag mit Begründung gestellt haben.

2.   Die Generalversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie bestimmt die Richtlinien in allen wesentlichen Vereinsfragen.

3.   Der Generalversammlung vorbehalten ist insbesondere die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten:
a)      die Entgegennahme des Jahresberichtes
b)     die Entgegennahme des Kassenberichtes
c)      die Entlastung des Vorstandes
d)     die Wahl der Vorstandsmitglieder und deren Stellvertreter
e)      die Wahl der Kassenprüfer
f)      die Aufnahme neuer Mitglieder
g)     die Ernennung von Ehrenmitgliedern
h)     der Ausschluss von Mitgliedern
i)      die Veranstaltung eines Schützenfestes oder sonstiger besonderer Feierlichkeiten
j)      die Festsetzung von Beiträgen und Umlagen
k)     die Entscheidung über Satzungsänderungen
l)      die Entscheidung über die Auflösung des Vereins
m)    die Entscheidung in allen grundsätzlichen Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand
         vorgelegt werden.

4.   Die Einladung erfolgt schriftlich, unter Bekanntgabe in der örtlichen Presse oder auf sonstigem elektronischen Wege unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen. Die Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

§ 9     Kassenprüfung

 

1.   Die Generalversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer.
Wiederwahl ist einmal möglich.
Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

2.   Die Kassenprüfer haben einmal jährlich vor jeder ordentlichen Generalversammlung die Kassenführung einschließlich der Belege zu prüfen und über das Ergebnis der Generalversammlung zu berichten. Der Prüfungstermin ist mit dem Kassierer abzustimmen. Bei Vermuteten Unregelmäßigkeiten können auch unvermutete Kassenprüfungen durchgeführt werden.

 

§ 10   Der Vorstand

 

1.   Der Vorstand gestaltet das Leben des Vereins nach den Richtlinien der Generalversammlung in eigener Verantwortung.

2.   Alle Entscheidungen, für die in dieser Satzung nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist, obliegen dem Vorstand. Er ist nur der Generalversammlung Rechenschaft schuldig.

3.   Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren in der ordentlichen Generalversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

4.   Der Vorstand soll bestehen aus
a)      dem 1. Vorsitzenden,
b)     dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c)      dem Schriftführer,
d)     dem stellvertretenden Schriftführer,
e)      dem Kassierer,
f)      dem stellvertretenden Kassierer,
g)     dem amtierenden König,
h)     dem amtierenden Major
i)      und bis zu vier Beisitzern.

5.   Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der Genannten gemeinschaftlich vertreten.

6.   Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist insbesondere zuständig für
- die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,
- die Aufstellung der Jahresberichte und des Kassenberichtes,
- die Wahrnehmung aller Aufgaben, die sich aus dieser Satzung ergeben, oder die ihm
  die Generalversammlung überträgt.

7.   Der 1. Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet sie. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Einberufung durch den 1. Vorsitzenden mindestens fünf Tage vorher schriftlich oder auf sonstigem elektronischen Wege allen Vorstandsmitgliedern bekannt gegeben worden ist und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder - einschließlich des 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters - anwesend sind.

 

§ 11   Wahlen und Abstimmungen

 

 

 

1.   Wahlen und Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt. Auf Antrag eines Mitgliedes kann in offener Abstimmung geheime Wahl oder Abstimmung beschlossen werden.

2.   Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Ergibt sich erneut Stimmengleichheit, so entscheidet das vom Sitzungsleiter zu ziehende Los.

3.   Beschlüsse der Organe werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen) gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

4.   Beschlüsse über Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 aller anwesenden Mitgliedern der Generalversammlung gefasst werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Satzungsänderungen oder Ergänzungen können nur unter gleichzeitiger Neufassung der bisher gültigen Satzung beschlossen werden.

5.   Satzungsänderungen können wirksam nur beschlossen werden, wenn bei der schriftlichen Einberufung der Generalversammlung darauf hingewiesen worden ist, dass über Satzungsänderungen beraten und beschlossen werden soll. Der Einladung ist ein Beschlussentwurf für die beabsichtigte Neufassung der Satzung beizufügen oder es ist darauf hinzuweisen, dass der Entwurf zu Jedermanns Einsicht im Vereinslokal und beim 1. Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden ausliegt.

 

§ 12   Schützenfest

  

1.   Zur Veranstaltung eines Schützenfestes bedarf es eines Beschlusses der Generalversammlung, dem mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder zugestimmt haben.

2.   In der schriftlichen Einladung zur Generalversammlung ist darauf hinzuweisen, dass über die Veranstaltung eines Schützenfestes abgestimmt werden soll.

3.   Die Gestaltung und Durchführung eines Schützenfestes liegt in den Händen des Vorstandes.

 

§ 13   Offizierscorps

1.   Zur Durchführung eines Schützenfestes ist ein Offizierscorps und ein Unteroffizierscorps für die Dauer einer Schützenfestperiode zu wählen.

2.   Ein General kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung gewählt werden. Er muss mindestens das 70. Lebensjahr vollendet haben.

3.   Das Offizierscorps besteht mindestens aus
a)      einem Oberst nebst Adjutanten,
b)     einem Major nebst Adjutanten,
c)      einem Stabsarzt,
d)     einem Hofmarschall,
e)      einem Hauptmann
f)      sowie drei Fahnenoffizieren.

4.   Das Unteroffizierscorps ist nach Bedarf zu wählen.

5.   Die Wahl des gesamten Offizierscorps erfolgt durch die Generalversammlung. Dem Vorstand steht das Recht zu, jeweils den 1. Vorschlag für die Wahl zu machen.

6.   Das gesamte Offizierscorps ist an die Weisungen des Vorstandes, vertreten durch den 1. Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, gebunden.

7.   Fällt ein Mitglied des Offizierscorps für eine Veranstaltung infolge Verhinderung oder durch den Königsschuss aus, so kann der Vorstand einen Ersatzmann wählen. Die Ersatzwahl gilt für die gesamte Dauer der Verhinderung.

 

§ 14   Schützenkönig

 

1.   Das Mindestalter für Königsbewerber beträgt 25 Jahre. Der Bewerber muss dem Verein seit mindestens fünf Jahren angehören.

2.   Vor dem Königsschuss ist dem 1. Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden die Königin zu benennen.

3.   Das Königspaar bestimmt seinen Hofstaat im Einverständnis mit dem 1. Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden. Im Interesse des Vereins sollte das Throngefolge aus maximal vier Personen bestehen.

4.   Sollte sich der König nicht an den Bestimmungen dieser Satzung halten, ist auf Beschluss des Vorstandes durch Fortsetzung des Königsschiessens ein neuer König zu ermitteln.
Das gleiche gilt, wenn der Schützenvogel von einem Mitglied abgeschossen worden ist, das nicht aktives Mitglied ist und nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt.

5.   Die auf dem Königsthron anfallenden Kosten gehen ausschließlich zu Lasten des Königspaares. Hiervon unberührt bleibt die Bewilligung eines Zuschusses aus der Vereinskasse.

6.   Zur Unterstützung der Königsanwärter kann eine sogenannte Königskasse als freiwillige Zeichnung eingerichtet werden.

 

§ 15   Auflösung des Vereins

 

1.   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung beschlossen werden, deren Tagesordnung die Auflösung zur Entscheidung stellt. Der Beschluss zur Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Zur Verschmelzung des Vereins gelten diese Bestimmungen ebenso.

2.   Der Verein kann nicht aufgelöst werden, wenn sich mindestens sieben Mitglieder zur Weiterführung des Vereins entschließen.

 

§ 16   Beurkundung von Beschlüssen

 

1.   Über Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.

 

§ 17   Inkrafttreten

 

Diese Satzung gilt ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung in der Generalversammlung.

Die bisherige Satzung vom 23.11.2001 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

 

 

Olfen-Sülsen, 12. November 2004

 

 

      Heinrich Lohmann                                                                        Heinrich Beckmann
(1. Vorsitzender)                                                                           (Schriftführer)